Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

2. Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Angaben und Muster sind nur annähernd maßgebend, und zwar auch dann, wenn sie von der Bestellung oder schriftlichen oder mündlichen vorherigen Erörterungen ab weicht. Auch in Bezugnahme auf die Bestellung gilt ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.

3. Auftragsbestätigungen
Für Art und Umfang der Lieferungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, und zwar auch dann, wenn sie von der Bestellung oder schriftlichen oder mündlichen vorherigen Erörterungen abweicht. Auch in Bezugnahme auf die Bestellung gilt ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4. Lieferfristen
Lieferzeiten und Liefertermine. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperung, Versandstörungen, Verfügungen nationaler oder europäischer Behörden und sonstiger von uns nicht zu vertretender Einflüße auf Herstellung und Versand. Das gleiche gilt für Betriebs- oder Verkehrsstörungen bei dem jeweiligen Hersteller-Werk. Wird ein gegebenenfalls nach dem vorangegangenen Absatz verlängerter vereinbarter Liefertermin überschritten, ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zu Ablauf der Nachlieferungsfrist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden.

5. Abnahme
Hat sich der Besteller verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Menge abzurufen, bleibt er zur Abnahme und Bezahlung der nicht abgerufenen Menge auch nach Ablauf der Frist verpflichtet. Die nicht abgerufene oder nicht abgenommene Ware lagert auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle können wir entweder ohne Schadensnachweis 10 % des Kaufpreises oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens berechnen. Sind Teillieferungen vereinbart, gilt diese Regelung hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn der Besteller mit dem Abruf oder der Abnahme einer Teillieferung in Verzug ist.

6. Preise
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geltenunsere Preise frei Werk des Bestellers und versichert. Wir können die Preisvereinbarung zeitlich begrenzen. Dies geschieht durch einen entsprechenden Vermerk auf der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf des vermerkten Zeitpunkts werden für die noch nicht abgenommenen Mengen die alten Preise und Zahlungsbedingungen ungültig. Im übrigen bleibt der Kaufvertrag wirksam. Wir werden die neuen Preise und Zahlungsbedingungen unverzüglich bekanntgeben.

7. Zahlungen
Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung zu leisten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Werden Teillieferungen nicht fristgerecht bezahlt, können wir auch von dem ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen. Nach unserer Wahl können wir die Nichtzahlung der Teillieferung zum Anlaß nehmen, weitere Teillieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen; er kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand -, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Fordungen die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenden Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er von uns gelieferte Gegenstände weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns für die Geltendmachung der uns abgetretenden Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Wir verpflichten uns, das uns zu-stehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretende Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen und rückabzutreten, wenn und soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen (einschließlich etwaiger Zinsen und Nebenforderungen) um 25 % übersteigt. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen.

9. Gewährleistung
Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tage nach Wareneingang und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei uns eingehen. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Wir leisten für erkennbare oder verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb vo sechs Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich durch Neulieferung mangelfreier Ware Gewähr. Der Besteller hat uns eine angemessene Zeit zur Neulieferung einzuräumen. Gelingt uns die Neulieferung innerhalb dieses Zeitraums nicht oder lehnen wir sie ab,ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausschließlich zum Rücktritt berechtigt. Jede Haftung, gleich aus welchem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgrund erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder unsachgemäß behandelt wird. Für Anwendungsratschläge und Rezepturen ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. Im Falle von Mängelrügen sind wir berechtigt, die Hinzuziehung eines von uns beauftragten beeidigten Sachverständigen zu verlangen. Der Besteller wird dem Sachverständigen die gerügte Ware sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen zur Einsicht und Besichtigung zur Verfügung stellen.

10. Auschluß von Schadensersatzansprüchen.
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere solche wegen Leistungsverzugs, Unvermögen oder Unmöglichkeit, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, wegen fehlgeschlagener oder nicht durchgeführter Neulieferung oder wegen unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden) werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unserer leitenden Angestellten. Soweit von uns Schadensersatz verlangt werden kann, sind wir nur verpflichtet, den Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden zu ersetzen.

11. Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Mannheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft - auch im Wechseloder Scheckprozeß - ist ausschließlich Mannheim, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Erfüllungsort oder Gerichtsstand begründet ist.